Ausländische Hersteller ohne Sitz in Deutschland: Wege zur Neuregistrierung
Natürlich soll es auch weiterhin möglich sein, als ausländisches Unternehmen Elektrogeräte in Deutschland zu vertreiben. Neben der Ernennung eines Bevollmächtigten sieht der Gesetzgeber die Gründung einer Niederlassung oder die Umstellung der Vertriebswege als Alternativen. Im Folgenden möchten wir die Möglichkeiten kurz erläutern.
Bevollmächtigter
Ein Dienstleister kann als Bevollmächtigter nach § 8 Abs. 2 ElektroG für ein Unternehmen auftreten und sämtliche Rechte und Pflichten aus dem ElektroG übernehmen. Die daraus entstehenden Risiken werden durch den Dienstleister in der Regel entsprechend eingepreist.
Niederlassung
Hat der Hersteller eine Niederlassung in Deutschland, kann er diese bei der stiftung ear registrieren. Der stiftung ear muss in diesem Fall nachgewiesen werden, dass die Niederlassung in Deutschland eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausübt und dazu Räumlichkeiten anmietet und Personal bezahlt. Auf eine Handelsregistereintragung kann jedoch verzichtet werden.
Vertriebswege umstellen
Grundsätzlich ist ein Hersteller auch dann registrierungspflichtig bei der stiftung ear, wenn er seine Geräte über Händler nach Deutschland vertreibt. Faktisch wird aber nur der Händler zur Verantwortung gezogen, wenn keine Registrierung für die in Verkehr gebrachten Geräte vorliegt. Einigt sich der Hersteller mit seinem Händler darüber, dass sich der Händler ordnungsgemäß bei der stiftung ear registriert und die Geräte mit den Marken des Herstellers vollständig anmeldet, ist die Pflicht des Herstellers damit erfüllt.
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter
* = Pflichtfeld
Mit unserem Newsletter versorgen wir Sie regelmäßig mit Hintergründen und Updates zu aktuellen Entwicklungen des Elektrogeräte-, Batterie- und Verpackungsgesetzes.