Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

1. Sie sind Hersteller oder Händler von B2B-Geräten?

B2B-Hersteller müssen ihr Rücknahmekonzept im ear-Portal hinterlegen
(ab 1. Januar 2022 für Neu-Registrierungen | 30. Juni 2022 für registrierte Hersteller)

Konnten Hersteller von B2B-Geräten bislang die Entsorgungsverantwortung vertraglich auf ihre Kunden übertragen, so ist dies in Zukunft nicht mehr möglich. Dem Kunden kann nur noch die Finanzierung der Entsorgung auferlegt werden. Dies bedeutet, dass Hersteller von B2B-Geräten in jedem Fall ein Rücknahmekonzept für ihre Altgeräte benötigen.

Dieses muss enthalten:

  • Eine Erklärung über die durch den Hersteller/Bevollmächtigten erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, 
  • Bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Adresse,
  • Eine Beschreibung, wie der Abfallbesitzer auf die Rückgabemöglichkeiten zugreifen kann.

Weitere Informationen & Angebot: ElektroG To Do: Rücknahmekonzept

 

Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Mülltonne gilt für alle Geräte
(31. Dezember 2022 auch für B2B-Geräte)

Bislang galt die Kennzeichnungspflicht nur für B2C-Geräte. Mit der Novelle des ElektroG wird sie auch auf B2B-Geräte ausgeweitet.

2. Sie sind Hersteller von B2C- oder B2B-Geräten?

Änderung der Informationspflichten gegenüber dem Endnutzer (1. Januar 2022)

Hersteller müssen Verbraucher bereits beim Anbieten der Produkte über Folgendes informieren:

  • Pflicht zur getrennten Entsorgung  
  • Pflicht zur Entnahme von Batterien (künftig auch Lampen) 
  • Pflicht von Vertreibern zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten 
  • geschaffene Rückgabemöglichkeiten 
  • Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten 
  • Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne
  • B2C: Hinweis auf Homepage reicht nicht aus – sie müssen dem Produkt beiliegen
  • Information zur Erfüllung der Sammel- und Verwertungsquoten (bereits durch Abfallrahmenrichtlinie, Verweis auf BMU möglich)

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der Herstellerpflichten mit Mustertexten.

 

Neue Pflichtangaben zu Exporten für Hersteller-Registrierung (1. Januar 2022)

Im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel, d.h. Vertrieb über eine Internetplattform, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss bei der Registrierung eine Liste der Mitgliedstaaten und der Name des jeweils benannten Bevollmächtigten je Mitgliedstaat hinterlegt werden. Das Team des EU-Service unterstützt Sie gerne dabei.

 

Änderungen der Mitteilungs- und Anzeigepflichten (ab 1. Januar 2022)

Mitteilungspflichten: Hersteller – egal, ob mit B2B- oder B2C-Registrierung – müssen zukünftig bei der Ermittlung der in Verkehr gebrachten Mengen Reimporte berücksichtigen sowie bei Meldung sog. „mittelbarer Exportmengen“ zurückgenommene und gebraucht exportierte Geräte einbeziehen.

Anzeigepflichten: Für Hersteller/Bevollmächtigte und beauftragte Dritte, die freiwillig Eigenrücknahmen von B2C-Geräten tätigen, entfällt die Anzeigepflicht für ihr Rücknahmesystem einschließlich Rücknahmestellen.

 

3. Sie sind Vertreiber?

Ausweitung der Vertreiber-Rücknahme (ab 1. Januar 2022)

Für Vertreiber entfällt die Pflicht zur Anzeige ihrer Rücknahmestellen bei der stiftung ear. Sie benötigen trotzdem weiterhin im ear-Portal einen aktiven Account, um ihre Meldeverpflichtungen zu erfüllen.

Die Abholung von Geräten der Kategorie 1, 2 und 4 im Rahmen der 1:1-Rücknahme hat nun ausdrücklich kostenfrei zu erfolgen. Außerdem muss auf die Möglichkeiten zur Rückgabe bereits beim Angebot der Produkte hingewiesen werden. 

Übergangsfrist bis 30. Juni 2022:

Waren bisher schon Elektrofachmärkte, Baumärkte und sonstige Vertreiber, die über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügen, zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten verpflichtet, so gilt dies künftig auch für Lebensmittelhändler, die über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern verfügen und mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft auch Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. 

4. Sie bringen B2C-Bildschirmgeräte in Verkehr?

Mindestabholmenge in der Bildschirmgruppe sinkt (ab 1. Januar 2022)

Ab 2022 verringert sich die Mindestabholmenge, die für das Auslösen einer Abholung der Gruppe 2 (Bildschirmgeräte) durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) erforderlich ist, auf 20 Kubikmeter. Ab dann gilt auch für die Aufstellung von Behältnissen an Übergabestellen die gleiche eintägige Nachfrist, wie schon bei der Abholung von vollen Behältnissen.

5. Sie sind Marketplace-Betreiber, Fulfillment-Dienstleister, Bevollmächtigter oder Erstbehandlungsanlage?

Erweiterte Verantwortung für Marketplacebetreiber und Fulfilment-Dienstleister
(ab 1. Januar 2023)

Betreiber elektronischer Marktplätze sowie Fulfilment-Dienstleister dürfen Geräte nicht registrierter Kunden nicht mehr anbieten oder bereitstellen bzw. nicht mehr verpacken, lagern, adressieren und versenden. Dafür müssen sie ab 2023 prüfen, ob ihre Kunden ordnungsgemäß bei der stiftung ear registriert sind.

Zulassungsverfahren für größere Bevollmächtigte (ab 1. Januar 2023)

Mit der Prüfpflicht für Marketplace-Betreiber und Fulfilment-Dienstleister wird auch die Zahl der über Bevollmächtigte registrierten ausländischen Unternehmen stark ansteigen. Daher müssen Bevollmächtigte, die mehr als 20 Registrierungen für einen oder mehrere Kunden bei der stiftung ear halten, zukünftig durch die Stiftung zugelassen werden.

Änderungen für Betreiber von Erstbehandlungsanlagen

Neu für die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen ist, dass sie ab 2022 ebenfalls vergleichbaren jährlichen Mitteilungspflichten unterliegen wie schon Hersteller, optierende örE und Vertreiber. Dafür entfällt die jährliche Meldepflicht entsorgungspflichtiger Besitzer gegenüber der stiftung ear.
Die bereits bestehende Anzeigepflicht für Erstbehandlungsanlagenbetreiber wird ausgeweitet: In Zukunft muss jeder Anlagenstandort separat angezeigt, die dort behandelten Kategorien und abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten angegeben und ein gültiges Zertifikat für den Standort nachgewiesen werden. Angaben und Zertifikat werden von der stiftung ear einer gebührenpflichtigen Prüfung unterzogen. Unplausible Daten oder ein ungültiges Zertifikat führen zur Löschung des Eintrags der Erstbehandlungsanlage im Verzeichnis.

 

Historie des ElektroG

2022 – Novelle | ElektroG3

20. Mai 2021: Das deutsche ElektroG wurde novelliert und tritt in einer neuen Fassung 2022 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen für Hersteller und Händler im Überblick:

  • Einbezug der Lebensmitteleinzelhändler in die Rücknahmepflicht der Elektroaltgeräte, sofern sie mehr als 800 qm Ladenfläche aufweisen und mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten. (ab 01.07.2022)
  • Es wird eine Prüfpflicht und Haftung für Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister in Bezug auf die Registrierung bei der stiftung ear eingeführt. (ab 01.01.2023)
  • Die Entnahme von Alt-Batterien und -Akkumulatoren muss problemlos und zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug möglich sein.
  • Die Containergrößen, die die Hersteller bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aufstellen, müssen von 30 auf 20 cbm verkleinert werden.
  • Neue Mitteilungspflichten:
    1. Gesonderte Mengenmeldung von Gebrauchtgeräten außerhalb Deutschlands.
    2. Angaben zum Bevollmächtigten im Falle des Fernkommunikationsabsatzes außerhalb Deutschlands.
  • Erweiterung des Begriffs „Inverkehrbringen“ durch die Wiederbereitstellung eines Elektrogerätes auf dem deutschen Markt, welches aus Deutschland ausgeführt wurde.

Lesen Sie hier relevante News dazu.

2018 – Open Scope

15. August 2018: Übergang zum Offenen Anwendungsbereich "Open Scope" mit sechs Gerätekategorien. Damit fallen mehr elektronische Geräte unter das ElektroG.

Erfahren Sie hier mehr zum Open Scope.

2016/17 – Übergangsfrist

1. Juli 2017: Änderungen bei der Handelsrücknahme:

  • Bußgeld von bis zu 100.000 € bei Nichtumsetzung der Handelsrücknahme
  • Konkretisierung der Menge von Elektrogeräten, die Vertreiber und Händler von Verbrauchern zurücknehmen müssen: 5 Altgeräte pro Geräteart
  • Bußgeld von bis zu 10.000 €, wenn Unternehmen, die unter die Handelsrücknahme fallen, keinen Abfallbeauftragten stellen.  

24. Juli 2016: Rücknahmepflicht für den Handel und Anzeige der Sammelstellen (Handelsrücknahme) 
24. April 2016: Ende der Übergangsfrist für (Neu)registrierung über Bevollmächtigten bei Firmen ohne Sitz in Deutschland. 
1. Februar 2016: Neue Zuordnung von Elektrogeräten in den Sammelgruppen. 

2015 – Novelle | ElektroG 2

24. Oktober 2015: Das deutsche ElektroG wurde novelliert.

2005 – Inkraftsetzung | ElektroG

24. März 2005: Das ElektroG ist in Deutschland in Kraft getreten.

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Stefanie
Stefanie Kutzera
Head of Environmental Consulting
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